Wir wohnen alle auf Borkum und werden von unseren Besitzern gefüttert (z.B. Spezialfutter bei Allergien) und medizinisch versort. Wir streunen gerne durch die Gegend und begrüßen alle, die unseren Weg kreuzen. Eure Sorge um uns ist gut gemeint, wir benötigen jedoch keine Hilfe.
Es leben ca. 300 freilebende, verwilderte Hauskatzen auf Borkum, tendenziell steigend. Die Ursache hierfür ist leider schnell gefunden: Nichteinhalten der Kastrationspflicht und privates Füttern von freilebenden, verwilderten Katzen. Was viele Leute nicht wissen, ist dass Sie mit dem Füttern von freilebenden, verwilderten Katzen die Verantwortung für das Tier übernehmen und somit auch für dessen Kastration verantwortlich sind.
Nähere Informationen zum Thema Katzenschutz auch unter www.jetzt-katzen-helfen.de
Katze gefunden – Was nun?
- Abstand halten
- Situation beobachten (bei Kitten ist die Mutter in der Nähe, kommt aber erst raus, wenn die Menschen weg sind)
- Ist die Katze wirklich hilfebedürftig bzw. weist Anzeichen von z.B. Krankheiten (Augenentzündung, verschnupfte Nase), extrem dünn, Fell ungepflegt/ kahle stellen, Parasiten (Zecken, Flöhe) auf?
- Beim Tierheim anrufen und das Tier melden. Das Tierheim-Team wird unter Schutzkleidung die Katze versuchen einzufangen. Bitte niemals selbst versuchen eine Katze einzufangen, Katzenbissverletzungen/ Katzenkratzer haben ein erhöhtes Infektionsrisiko.
- Der Katze keine Milch zum Trinken geben! Hierdurch können schwere Verdauungsprobleme verursacht werden. Lieber ein Schälchen Wasser hinstellen. Zudem keine Lebensmittel verfüttern, da Allergien bestehen könnten.
Kastrationsverordnung:
Auszug aus dem Amtsblatt Nr.01 des Landkreis Leer vom 15.01.2013
Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen (weiblich und männlich) im Gebiet des Landkreises Leer, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen
Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl S. 9) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 2) hat der Kreistag des Landkreises Leer in seiner Sitzung am 19.12.2012 für das Gebiet des Landkreises Leer folgende Verordnung erlassen:
(1) Katzenhalterinnen oder Katzenhalter, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihrer Halterin oder ihres Halters zu bewegen, haben diese zuvor auf eigene Kosten von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter von fünf Monaten.
(2) Als Katzenhalterin oder Katzenhalter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(3) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
(4) Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.
(1) Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Kastrations- und Kennzeichnungsgebots für freilaufende Katzen zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 Nds.
SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Leer, den 19.12.2012